Satzung des Fußball-Club Marienfeld 1979 e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der 1979 gegründete Verein trägt den Namen:
Fußball-Club Marienfeld 1979 e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in 53804 Much-Marienfeld.
(3) Die traditionellen Vereinsfarben sind "schwarz-weiß-rot".
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr.: 1285 eingetragen. eingetragen werden.
§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er bezweckt:
a) die Förderung der körperlichen und charakterlichen Erziehung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport - insbesondere Fußball – auf freiwilliger Basis, wobei das Mitwirken in Mannschaften nicht allein von der sportlichen Leistung abhängig gemacht werden soll.
b) die Werbung bei der Bevölkerung für die Ideen des Sports.
c) die Vertiefung der freundschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen sporttreibenden Vereinen. Alle Veranstaltungen des Vereins, wie z.B. die Durchführung von Versammlungen und sämtlicher Veranstaltungen sind Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes.
(3) Neben Fußball können weitere Sportarten durch Beschluss des Vorstandes angegliedert werden.
(4) Der Verein strebt keine Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Meisterschaftsrunden an.
(5) Politische, rassische und konfessionelle Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht verfolgt werden.
§ 3
Verwendung der Einnahmen des Vereins
(1) Alle Einnahmen des Vereins sind nur zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 zu verwenden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) ausübende Mitglieder (Aktive) und fördernde Mitglieder (Inaktive oder Passive)
(2) Erwerb der Mitgliedschaft nach 1 a):
a) Alle Freunde und Gönner können Mitglieder des Vereins werden.
b) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Aufnahme.
c) Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anmeldung beim Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag entscheidet.
d) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller in schriftlicher Form mitzuteilen, wobei im Falle der Aufnahme die Aushändigung des Mitgliedsausweises genügt.
e) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der vom Vorstand unterschrieben sein und den Stempel des Vereins tragen muss.
(3) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach 1 b):
a) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft darf nur aufgrund besonderer Verdienste im Interesse des Vereins erfolgen.
b) Über die Verleihung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird vom 1.Vorsitzenden vorgenommen.
(4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Austritt
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Jahresende und nur mit einer monatlichen Kündigungsfrist zulässig.
b) Ausschluss
Der Ausschluss kann von einem Mitglied des Vorstandes oder mindestens 15 Vereinsmitglieder beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.
Ausschlussgründe sind: Verstöße gegen die §§ 2 und 3 der Satzung, Störung des Vereinslebens oder entehrende Haltung oder Lebensführung, 6-monatiger Verzug in der Beitragszahlung.
§ 5
Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder , ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Vorstand kann Ausnahmen bzw. Ermäßigungen in der Beitragszahlung bei einzelnen Mitgliedern beschließen.
(3) Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld, die spätestens nach der Hälfte des Jahres erfüllt sein muss.
§ 6
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
(1) die Hauptversammlung
(2) den Vorstand
(3) die Kassenprüfer
§ 7
Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
(2) Der Vorstand hat einmal im Jahr - und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres - eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Bericht des Vorstandes
b) Erstattung des Kassenberichtes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins.
(4) Einberufungen zu einer Hauptversammlung erfolgen durch den Vorstand. Jedes Mitglied muss dazu mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
(5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden. Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahl des Vorstandes ist jedoch ein besonderer Wahlleiter zu bestimmen.
(6) Die anwesenden Mitglieder sind in einer Teilnehmerliste zu erfassen, die zum Protokoll zu nehmen ist.
(7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer abzuzeichnen ist.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Vor der Beschlussfassung ist der Gegenstand des Beschlusses noch einmal bekannt zu geben.
(9) Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung für jeden Wahlgang nicht etwas anderes beschließt.
(10) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, und zwar auch dann, wenn sie nicht auf der Versammlung anwesend sind, sofern eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorliegt.
§ 8
Der Vorstand
(1) An der Spitze des Vereins steht der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer
e) dem Protokollführer
f) dem Fußballobmann
(2) Die Repräsentation des Vereins obliegt dem 1.Vorsitzenden. Er ist Versammlungsleiter bei der Hauptversammlung und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder.
(3) Die Führung der Geschäfte und die Vertretung des Vereins sowie die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs sind gemeinschaftliche Aufgaben des 1.Vorsitzenden und des Geschäftsführers. 1.Vorsitzender und Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(4) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden und den Geschäftsführer bei den Aufgaben nach Abs. 3). Er ist gleichzeitig Vertreter des Kassierers.
(5) Der Kassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse.
(6) Der Protokollführer ist für die ordnungsgemäße Erstellung von Protokollen auf Haupt- und Mitgliederversammlungen zuständig.
(7) Aufgabe des Fußballobmannes ist die Betreuung der Mannschaften in Zusammenarbeit mit dem Trainer. Während des Spieles hat nur der Trainer Weisungsbefugnis.
(8) Der Geschäftsführer ist zuständig für alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Deutschen Sporthilfe e.V. und dem Landessportbund. Notwendige Korrespondenzen und Abrechnungen erledigt er unter Beachtung der Absätze 3) und 5).
(9) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
(10) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(11) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben ein Jahr im Amt.
(12) Eine Ablösung vor Ablauf der Amtsperiode ist auf einer satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung dann möglich, wenn eine neu zu wählende Person die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Diese Neuwahl gilt nur bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.
(13) Jedes Mitglied kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen. Der 1.Vorsitzende erklärt seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Vorstand.
Der Vorstand ist berechtigt, für das zurückgetretene Mitglied einen Vertreter bis zur Neuwahl zu ernennen.
§ 9
Die Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben ebenfalls ein Jahr im Amt.
(2) Sie überprüfen 1x jährlich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensverhältnisse des Vereins. Sie berichten darüber der Hauptversammlung. Die Kassenprüfer dürfen kein weiteres Amt im Verein ausüben.
§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Hauptversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 11
Auflösung des Vereins und von Vereinsabteilungen
(1) Die Auflösung des Vereins oder von Vereinsabteilungen kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
(2) Die Absicht der Auflösung muss den Mitgliedern mit der satzungsgemäßen Einladung angekündigt werden.
(3) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(4) Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichen aller Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Much zur Verwendung für Sportzwecke. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
(5) Bei Auflösung einer Vereinsabteilung müssen alle materiellen Vereinszuwendungen, wie z.B. Trikots, Bälle usw., an den Vorstand zurückgegeben werden. Alle Zuwendungen bleiben Vereinseigentum und dürfen nur im Interesse des Vereins verwendet werden.
Much-Marienfeld, 11.03.2011
Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 11.03.2011 einstimmig so geändert.