Satzung des Fußball-Club Marienfeld 1979 e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der 1979 gegründete Verein trägt den Namen:

Fußball-Club Marienfeld 1979 e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 53804 Much-Marienfeld.
(3) Die traditionellen Vereinsfarben sind "schwarz-weiß-rot".
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nr.: 1285 eingetragen. eingetragen werden.

§ 2
Aufgaben und Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er bezweckt:

a) die Förderung der körperlichen und charakterlichen Er­ziehung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport - insbesondere Fußball – auf freiwilliger Basis, wobei das Mitwirken in Mannschaften nicht allein von der sport­lichen Leistung abhängig gemacht werden soll.

b) die Werbung bei der Bevölkerung für die Ideen des Sports.

c) die Vertiefung der freundschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen sporttreibenden Vereinen. Alle Veranstaltungen des Vereins, wie z.B. die Durchführung von Versammlungen und sämtlicher Veranstaltungen sind Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes.

(3) Neben Fußball können weitere Sportarten durch Beschluss des Vorstandes angegliedert werden.

(4) Der Verein strebt keine Teilnahme an regelmäßig stattfin­denden Meisterschaftsrunden an.

(5) Politische, rassische und konfessionelle Zwecke dürfen in­nerhalb des Vereins nicht verfolgt werden.

§ 3
Verwendung der Einnahmen des Vereins

(1) Alle Einnahmen des Vereins sind nur zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 zu verwenden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln der Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) ausübende Mitglieder (Aktive) und fördernde Mitglieder (Inaktive oder Passive)

(2) Erwerb der Mitgliedschaft nach 1 a):

a) Alle Freunde und Gönner können Mitglieder des Vereins werden.

b) Die Mitgliedschaft beginnt am Tage der Aufnahme.

c) Die Aufnahme erfolgt nach vorheriger schriftlicher oder münd­licher Anmeldung beim Vorstand, der mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag entscheidet.

d) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller in schriftlicher Form mitzuteilen, wobei im Falle der Aufnahme die Aushändigung des Mitgliedsausweises genügt.

e) Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, der vom Vorstand unterschrieben sein und den Stempel des Vereins tragen muss.

(3) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach 1 b):

a) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft darf nur aufgrund be­sonderer Verdienste im Interesse des Vereins erfolgen.

b) Über die Verleihung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird vom 1.Vorsitzenden vorge­nommen.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

a) Austritt

Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegen­über dem Vorstand erfolgen. Er ist nur zum Jahresende und nur mit einer monatlichen Kündigungsfrist zulässig.

b) Ausschluss

Der Ausschluss kann von einem Mitglied des Vorstandes oder mindestens 15 Vereinsmitglieder beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Ge­legenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und wird mit der schriftlichen Bekanntgabe an das Mitglied wirksam.

Ausschlussgründe sind: Verstöße gegen die §§ 2 und 3 der Satzung, Störung des Vereinslebens oder entehrende Haltung oder Lebens­führung, 6-monatiger Verzug in der Beitragszahlung.

§ 5
Aufnahmegebühr und Beiträge

(1) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder , ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird.

(2) Der Vorstand kann Ausnahmen bzw. Ermäßigungen in der Bei­tragszahlung bei einzelnen Mitgliedern beschließen.

(3) Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld, die spätestens nach der Hälfte des Jahres erfüllt sein muss.

§ 6
Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

(1) die Hauptversammlung

(2) den Vorstand

(3) die Kassenprüfer

§ 7
Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ist Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder

(2) Der Vorstand hat einmal im Jahr - und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres - eine ordentliche Hauptversamm­lung einzuberufen. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

a) Bericht des Vorstandes

b) Erstattung des Kassenberichtes

c) Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden:

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder des Vereins.

(4) Einberufungen zu einer Hauptversammlung erfolgen durch den Vorstand. Jedes Mitglied muss dazu mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(5) Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden. Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahl des Vorstan­des ist jedoch ein besonderer Wahlleiter zu bestimmen.

(6) Die anwesenden Mitglieder sind in einer Teilnehmerliste zu erfassen, die zum Protokoll zu nehmen ist.

(7) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fer­tigen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer ab­zuzeichnen ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Vor der Beschlussfassung ist der Gegenstand des Beschlusses noch einmal bekannt zu ­geben.

(9) Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung für jeden Wahlgang nicht etwas anderes beschließt.

(10) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, und zwar auch dann, wenn sie nicht auf der Versammlung anwesend sind, sofern eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes im Falle der Wahl vorliegt.

§ 8

Der Vorstand

(1) An der Spitze des Vereins steht der Vorstand. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Kassierer

e) dem Protokollführer

f) dem Fußballobmann

(2) Die Repräsentation des Vereins obliegt dem 1.Vorsitzenden. Er ist Versammlungsleiter bei der Hauptversammlung und er­nennt auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder.

(3) Die Führung der Geschäfte und die Vertretung des Vereins sowie die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs sind gemein­schaftliche Aufgaben des 1.Vorsitzenden und des Geschäftsführers. 1.Vorsitzender und Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gemein­schaftlich.

(4) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsit­zenden und den Geschäftsführer bei den Aufgaben nach Abs. 3). Er ist gleichzeitig Vertreter des Kassierers.

(5) Der Kassierer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse.

(6) Der Protokollführer ist für die ordnungsgemäße Erstellung von Protokollen auf Haupt- und Mitgliederversammlungen zu­ständig.

(7) Aufgabe des Fußballobmannes ist die Betreuung der Mannschaf­ten in Zusammenarbeit mit dem Trainer. Während des Spieles hat nur der Trainer Weisungsbefugnis.

(8) Der Geschäftsführer ist zuständig für alle Arbeiten im Zu­sammenhang mit der Deutschen Sporthilfe e.V. und dem Lan­dessportbund. Notwendige Korrespondenzen und Abrechnungen erledigt er unter Beachtung der Absätze 3) und 5).

(9) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

(10) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(11) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben ein Jahr im Amt.

(12) Eine Ablösung vor Ablauf der Amtsperiode ist auf einer satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Hauptversamm­lung dann möglich, wenn eine neu zu wählende Person die er­forderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Diese Neu­wahl gilt nur bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode.

(13) Jedes Mitglied kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erfolgen. Der 1.Vorsitzende erklärt seinen Rücktritt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

Der Vorstand ist berechtigt, für das zurückgetretene Mit­glied einen Vertreter bis zur Neuwahl zu ernennen.

§ 9
Die Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung gewählt. Sie bleiben ebenfalls ein Jahr im Amt.

(2) Sie überprüfen 1x jährlich die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögensverhältnisse des Vereins. Sie berichten da­rüber der Hauptversammlung. Die Kassenprüfer dürfen kein weiteres Amt im Verein aus­üben.

§ 10
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer satzungsgemäß einberufenen Hauptversammlung. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11
Auflösung des Vereins und von Vereinsabteilungen

(1) Die Auflösung des Vereins oder von Vereinsabteilungen kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2) Die Absicht der Auflösung muss den Mitgliedern mit der sat­zungsgemäßen Einladung angekündigt werden.

(3) Der Beschluss der Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(4) Das Vereinsvermögen fällt nach Begleichen aller Verbindlich­keiten mit Zustimmung des Finanzamtes an die Gemeinde Much zur Verwendung für Sportzwecke. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

(5) Bei Auflösung einer Vereinsabteilung müssen alle materiellen Vereinszuwendungen, wie z.B. Trikots, Bälle usw., an den Vorstand zurückgegeben werden. Alle Zuwendungen bleiben Vereinseigentum und dürfen nur im Interesse des Vereins ver­wendet werden.

Much-Marienfeld, 11.03.2011

Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 11.03.2011 einstimmig so geändert.

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